Satzung

Die Satzung des Bundesverbands Innovative Bildungsprogramme e.V. (BIB) bildet die Grundlage unserer Arbeit und definiert Ziele, Strukturen und Hadlungsrahmen des Verbandes. Sie legt fest, wie wir uns für chancengerechte und innovative Bildung einsetzen und unsere Mitglieder in ihrer Arbeit unterstützen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Leitlinien und demokratischen Prozessen.

Satzung “Bundesverband Innovative Bildungsprogramme e.V.” Aktualisierte Reinschrift zur Mitgliederversammlung vom 23.04.2026

Präambel 

Vision von Schule und Bildung

Wir streben ein zukunftsfähiges Schulsystem inklusive seiner Übergänge an, das nicht nur auf die Vermittlung von Wissen ausgerichtet ist, sondern vor allem die Entwicklung von Kompetenzen fördert, die für die Bewältigung individueller wie auch globaler Herausforderungen notwendig sind. Bildung muss dazu beitragen, gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und junge Menschen zu befähigen, aktiv und verantwortungsvoll an der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft mitzuwirken. Im Zentrum steht ein Lern- und Lehrverständnis, das sich an den Bedürfnissen und Ressourcen der Lernenden orientiert und sie unterstützt, ihr individuelles Potenzial zu entfalten. Dazu braucht es einen Wandel: weg von starrer Unterrichtsstruktur, hin zu offenen Lernformaten, die Selbststeuerung und Eigenverantwortung fördern. Schulen werden zu vielfaltssensiblen Lernorten, erweitert durch digitale Räume und Kooperationen mit Akteuren im Sozialraum. So entsteht ein Bildungssystem, das individuelle Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe gleichermaßen ermöglicht.


Rolle des Verbandes

Der Bundesverband Innovative Bildungsprogramme bündelt die Expertise und Erfahrung zivilgesellschaftlicher Akteure, die sich für die Transformation von Schule einsetzen. Er tritt dafür ein, dass das Schulsystem strukturell so verändert wird, dass es die notwendigen Freiräume und Rahmenbedingungen bietet, um das oben beschriebene zukunftsfähige und chancengerechteres Bildungssystem zu ermöglichen. Der Verband versteht sich als Impulsgeber und Plattform für den Austausch zwischen Politik, Gesellschaft und Bildungseinrichtungen. Gemeinsam setzen sich die Mitglieder dafür ein, dass Schulen zu Orten werden, die Innovation und gesellschaftliche Teilhabe fördern und den Lernenden die Kompetenzen vermitteln, die sie für eine aktive Mitgestaltung der Zukunft benötigen.

Satzung des Vereins Bundesverband Innovative Bildungsprogramme - BIB 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

/1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Innovative Bildungsprogramme e.V. (im Folgenden Verband oder Verein genannt). Die Abkürzung für den Namen des Verbandes lautet BIB.

2. Der Sitz des Verbands ist Berlin. Er wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen. 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Gründungskalenderjahres. 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbands 

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Verbands ist die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Vereinszweck im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). 

2. Der Verband verfolgt diesen Zweck durch die Förderung eines demokratischen und innovativen Bildungswesens. 

a) Dabei führt der Verband einerseits unmittelbar eigene Maßnahmen zur Zweckverwirklichung durch, insbesondere 

  • die Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitskreisen zu bildungsrelevanten Themen; 
  • die Entwicklung von Inhalten, Projekten, Programmen und Formen besonderer pädagogischer Prägung; 
  • die Information und Aufklärung interessierter Kreise über innovative pädagogische Ansätze, etwa durch Erstellen von Broschüren oder einer Internetseite,
  • die Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten, 
  • die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen an Personen und Einrichtungen, die sich um das innovative Bildungswesen verdient gemacht haben. 

b) Andererseits versteht sich der Verein als Dachorganisation für bundesweit oder überregional arbeitende steuerbegünstigte Bildungsprogramme oder Bildungsinitiativen im Schulkontext. Er bildet insoweit die allgemeine Interessenvertretung seiner steuerbegünstigten Vereinsmitglieder gegenüber Gesetzgebung, Behörden, Medien und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit, um dem gesamten Bildungswesen Impulse zu vermitteln. Als Dachorganisation wird der Verein für seine steuerbegünstigten Mitglieder insbesondere tätig durch

  • die Förderung ihrer Zusammenarbeit; 
  • die Formulierung von gemeinsamen Positionen gegenüber Behörden und Medien sowie
  • die Begleitung von Gesetzesvorhaben im Bildungsbereich durch Stellungnahmen, Empfehlungen und Beratung. 

Eine Förderung der nicht steuerbegünstigten Mitglieder mit Rat und Tat findet nicht statt. 

3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehnt verfassungs- und fremdenfeindliche sowie antidemokratische Bestrebungen ab.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Der Verband unterscheidet folgende Mitgliedschaftsformen: Ordentliche Mitglieder und Kooptierte Mitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder müssen die in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a. bis e. genannten Kriterien erfüllen und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  1. Natürliche und juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung als kooptierte Mitglieder in den Verband aufgenommen werden, ohne dass sie die in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a. bis e. genannten Kriterien erfüllen müssen. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und müssen keine Beiträge und keine Umlagen zahlen, werden aber ansonsten wie ordentliche Mitglieder behandelt.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft können Organisationen beantragen, die alle der folgenden Kriterien erfüllen: 

  • a. Die Organisation achtet bei ihrer Tätigkeit die freiheitlich-demokratische Grundordnung und betätigt sich weder verfassungs- oder fremdenfeindlich noch antidemokratisch.
  • b. Die Organisation ist im Bildungsbereich tätig.
  • c. Die Organisation ist bundesweit oder überregional (d.h. es können auch mehrere Standorte innerhalb eines Bundeslandes sein) tätig.
  • d. Die Organisation leistet mit ihrer Tätigkeit im Bildungsbereich einen Beitrag zum Gemeinwohl und weist dies nach.
  • e. Die Organisation ist eine juristische Person und ist gemeinnützig.

3. Über die Aufnahmeanträge entscheidet ein Gremium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Gremium besteht aus zwei Personen des Vorstands und bis zu drei von der Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen) gewählten Mitgliedern. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die von der Mitgliederversammlung entsandten Mitglieder des Gremiums werden alle zwei Jahre neugewählt. 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitglieds, durch Kündigung, durch Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste. 

5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands ein Mitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschließen; als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein ordentliches Mitglied nicht mehr alle in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a. bis e. genannten Kriterien erfüllt. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

6. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. 

7. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung um mehr als zwölf Monate in Verzug ist. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder; Mitgliederbeiträge, Umlagen 

1. Die Mitglieder unterstützen den Verband durch aktive Mitarbeit. Mit dem Beitritt verpflichten sich ordentliche Mitglieder zur Zahlung des Beitrages gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung des Verbands. 

2. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder dienen der Finanzierung der Tätigkeit des Verbands. Ihre Höhe wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs kann der Verband von den ordentlichen Mitgliedern Umlagen erheben. Beitragsordnung und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgelegt. 

§ 6 Organe 

Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der/die Geschäftsführer/in als besondere/r Vertreter/in gemäß § 30 BGB und der Förderkreis.

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel zweimal pro Jahr von dem/der Sprecher/in im Falle ihrer/seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die schriftliche Form wird auch durch elektronische Übermittlung (E-Mail) gewahrt. Als Frist wahrend gilt die rechtzeitige Aufgabe an die dem Verband vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse. Der/m Sprecher/in, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit einem von ihr/ihm bestimmten Vorstandsmitglied, obliegt die Versammlungsleitung. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail verlangt, hat der Vorstand dieser Forderung innerhalb von drei Monaten zu entsprechen. 

2. In einer stattfindenden Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr werden Rechenschaftsberichte, Finanzberichte des vergangenen Geschäftsjahres, ggfs. der Bericht über die Kassenprüfung sowie die Finanzplanung vorgelegt, über die Entlastung des Vorstandes entschieden und ggf. Wahlen abgehalten. 

3. Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich und ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann Gäste zulassen. 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Fragen der Tagesordnung. Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen, die später gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

5. Jedes Mitglied kann bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung Themen zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail anmelden. 

6. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat nur eine Stimme, auch wenn das ordentliche Mitglied mit mehreren Personen vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

7. Die Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern alsbald zur Verfügung zu stellen. Widersprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich geltend zu machen. Hilft der/die Versammlungsleiter/in dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung 

§ 8 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus einer/m Sprecher/in und zwei bis vier Stellvertreter/innen. 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt für Geschäfte, die den Verband zur Zahlung von bis zu 100.000 Euro, bei Dauerschuldverhältnissen gerechnet bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, verpflichten. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. 

4. Der/die Sprecher/in bestimmt den Ort, an dem die Geschäfte des Verbands geführt werden. 

5. Der Vorstand tagt nach Bedarf, auch mit Hilfe elektronischer Mittel (z. B. Videokonferenz), mindestens zweimal im Jahr. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sprechers/in den Ausschlag. 

6. Der Vorstand hat auch die Aufgabe, zwischen den Mitgliederversammlungen Positionen für den Verband zu erarbeiten und zu kommunizieren. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 

7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und erfährt durch diese Entlastung für seine Tätigkeit. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. 

§ 9 Der/die Geschäftsführer/in 

1. Der/die Geschäftsführer/in wird durch Beschluss des Vorstands bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

2 Der/die Geschäftsführer/in kann für die Dauer seiner/ihrer Bestellung durch den Verein auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt.

3. Der/die Geschäftsführer/in ist besonderer/e Vertreter/in nach § 30 BGB und wird in das Vereinsregister eingetragen.

4. Der/die Geschäftsführer/in übernimmt die Organisation und Leitung der Geschäftsstelle des Vereins, einschließlich der Wahrnehmung der Fach- und Disziplinaraufsicht über deren Personal sowie alle laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Verwaltung des Vereins.

5. Im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der/die Geschäftsführer/in den Verein nach innen und außen einzeln bei Geschäften, die den Verband zur Zahlung von bis zu 100.000 Euro, bei Dauerschuldverhältnissen gerechnet bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, verpflichten, jedoch nicht bei dem Abschluss, der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen.

6. Der/die Geschäftsführer/in untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.

§ 10 Der Förderkreis

1. Aufgabe des Förderkreises ist es, die Zwecke des Vereins zu fördern, indem die Förderkreismitglieder die in der Präambel beschriebene Vision von Schule und Bildung und die Tätigkeit des Vereins bundesweit bekannt machen und dadurch zur Gewinnung neuer Vereinsmitglieder und Förderkreismitglieder sowie weiterer Unterstützer des Vereins beitragen. Der Vorstand kann dem Förderkreis eine Geschäftsordnung geben.

2. Die Förderkreismitglieder werden durch den Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in zur Bestellung und Abberufung der Förderkreismitglieder ermächtigen. Förderkreismitglieder können jederzeit durch Erklärung in Textform aus dem Förderkreis austreten.

3. Förderkreismitglieder können natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften sein. Sie brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein, sind jedoch verpflichtet, dem Verein pro Jahr – gegebenenfalls einschließlich des Mitgliedsbeitrags als Vereinsmitglied – jeweils einen Mindestbetrag zuzuwenden. Der Mindestbetrag gemäß Satz 2 wird vom Vorstand festgesetzt, wobei für verschiedene Arten von Förderkreismitgliedern unterschiedliche Mindestbeträge bestimmt werden können. Bei Erhöhungen des Mindestbetrags gemäß Satz 2 können Förderkreismitglieder innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Erhöhung in Textform aus dem Förderkreis austreten, ohne dass eine Verpflichtung zur Zuwendung des erhöhten Betrags besteht.

§ 11 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung sowie des Jahresabschlusses. 

§ 12 Kuratorium 

1. Der Verband kann ein Kuratorium bilden. 

2. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für 2 Jahre gewählt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. 

§ 13 Auflösung des Verbands 

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der/die Sprecher/in alleinvertretungsberechtigte/r Liquidator/in. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder mit Steuerbegünstigung, die es ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden haben. 

§ 14 Ermächtigung zu Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, einstimmig Änderungen der Satzung zu beschließen, die erforderlich sind, 

  1. um von dem Registergericht festgestellte Eintragungshindernisse zu beseitigen oder 
  2. um von dem zuständigen Finanzamt geäußerte Bedenken im Hinblick auf die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins auszuräumen.

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 BGB und § 7 Abs. 6 dieser Satzung) bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.